Klasse B, B96, BE, B196, B197

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt).

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“)
Eingeschlossene Klassen: AM und L

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
Eingeschlossene Klassen: keine

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
Eingeschlossene Klassen: keine

  • deren Hubraum höchstens 125 cm³ beträgt,
  • die maximal 11 kW (15 PS) an Motorleistung erbringen und
  • bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht nicht mehr als 0,1 kW/kg beträgt
  • Sie müssen seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein
  • Sie müssen das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben
  • Sie müssen eine entsprechende Fahrerschulung in einer Fahrschule absolvieren, eine theoretische oder praktische Fahrprüfung ist jedoch nicht erforderlich.
  • Zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl B196 darf höchstens ein Jahr vergehen.
  • GILT NUR IM INLAND
  • kein Aufstieg zur Klasse A2 möglich

Die zum 1.4.2021 eingeführte neue nationale Schlüsselzahl B197 bietet die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

– 10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe

– Eine 15-minütige Testfahrt mit einem Fahrlehrer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe

– Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung (Schaltkompetenznachweis) durch die Fahrschule