Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie bedeutet keine Beschränkung oder Befristung, sondern dient als Bewährungszeit.

Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, werden folgende Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde ergriffen:

Zuwiderhandlungen
Maßnahmen
eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Anordnung, an einem Aufbauseminar (früher „Nachschulung“ genannt) teilzunehmen
nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen
nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Einteilung in schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen erfolgt entsprechend Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei Monaten möglich.