Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die
Probezeit dauert zwei Jahre. Sie bedeutet keine Beschränkung oder
Befristung, sondern dient als Bewährungszeit.
Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, werden folgende Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde ergriffen:
Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, werden folgende Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde ergriffen:
Zuwiderhandlungen
Maßnahmen
eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen
Anordnung, an einem Aufbauseminar (früher „Nachschulung“
genannt) teilzunehmen
nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine
schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen
Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an
einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen
nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder
zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Einteilung in schwerwiegende oder weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen erfolgt entsprechend Anlage 12 der
Fahrerlaubnis-Verordnung. Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen
verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Kommt es zur
Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei
Monaten möglich.